Handwerkerrechnung absetzen: Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung
Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung einer Handwerkerrechnung
Bar bezahlte Handwerkerleistungen können Sie nicht steuermindernd geltend machen. Auch dann nicht, wenn Sie eine Quittung erhalten haben.
Der aktuelle Fall
Die Klägerin wollte dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister den fälligen Rechnungsbetrag bargeldlos per Überweisung zukommen lassen. Der Schornsteinfegermeister bestand jedoch auf Barzahlung. Die Klägerin ließ sich darauf ein und bezahlte die Rechnung in bar. Sie war der Meinung, dass von einer "Quasi-Behörde" Schwarzarbeit nicht zu befürchten sei. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragte sie die Ermäßigung ihrer Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Finanzamt verweigerte jedoch die Anerkennung der Steuerermäßigung, weil die Klägerin die Rechnung des Schornsteinfegermeisters in bar beglichen hatte. Gegen diese Entscheidung zog die Klägerin vor Gericht.
Ohne Erfolg. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen komme bei Barzahlung (ausnahmslos) nicht in Betracht, so das Gericht. Die Barzahlung einer Handwerkerrechnung ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs erfülle die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nicht. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung sei, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei (BFH, Beschluss vom, 30.07.2013, Az.: VI B 31/13).
Empfehlung
In unserem Beitrag Vorsicht – Bar bezahlte Handwerkerrechnung können Sie nicht absetzen erhalten Sie detaillierte Informationen über die Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, um Ihre Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen zu können.
Praktisch
Nutzen Sie unsere Checkliste Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen, mit der Sie prüfen können, ob Ihre Aufwendungen für Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar sind.
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