Vorsicht – Bar bezahlte Handwerkerrechnung können Sie nicht absetzen
Einkommensteuer: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere dürfen Sie die Handwerkerrechnung nicht bar bezahlen, auch wenn Sie die Bestätigung der Barzahlung schwarz auf weiß haben.
Das aktuelle Urteil (Az.: VI B 31/13) untermauert diese Aussage: Die Barzahlung einer Handwerkerrechnung erfordert die Einbindung eines Kreditinstituts. Die Details erhalten Sie in unserem Beitrag Handwerkerrechnung absetzen: Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung.
Ein interessantes Urteil aus dem Jahr 2008 beschäftigte sich in diesem Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unbarer und barer Zahlungsvorgänge. Warum dieser Umstand keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt, zeigen wir Ihnen anhand des folgenden Falles.
Der Fall aus der Praxis
Die Kläger, ein Ehepaar, wurden als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In diesem Zusammenhang beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für durchgeführte Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an ihrem Haus. Hierzu führten sie aus, dass der Handwerker wegen schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral auf Barzahlung bestanden habe und der Erhalt der Barzahlung auf dessen Rechnung vom 01.06.2006 bestätigt worden sei.
Darauf hin versagte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid die Steuerermäßigung unter Hinweis auf die erfolgte Barzahlung.
Die Kläger legten Einspruch ein, der jedoch ohne Erfolg blieb. In ihrer Klage trugen die Kläger vor, dass die Zahlung nicht nur auf der Rechnung vermerkt, sondern auch mit Schreiben vom 07.05.2007 vom Steuerberater des Dachdeckers bestätigt worden sei.
Das sagt der Richter
Nachdem die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde, beschäftigte sich der BFH mit dem Fall. Unter Zugrundelegung des § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht im Grundsatz die Möglichkeit, anteilig die Kosten für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuermindernd geltend zu machen.
Jedoch ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Steuerpflichtige eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten muss und die Zahlung auf das Konto des Handwerkers zu erfolgen hat.
Nach Ansicht des Gerichts liege im Vergleich von „bar“ und „unbar“ kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Führe ein Steuergesetz zu einer steuerlichen Verschonung, die einer gleichmäßigen Belastung der jeweiligen Steuergegenstände widerspreche, so könne eine solche Steuerentlastung vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber das Verhalten des Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls lenken wolle. In diesem Fall werde die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge durch das am Gemeinwohl orientierte Ziel des Gesetzgebers, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen, gerechtfertigt. Es sei daher zumutbar, eine bankmäßige Dokumentation als Voraussetzung zur Steuerermäßigung zu fordern (BFH, Urteil vom 20.11.2008, Az.: VI R 14/08).
So machen Sie Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten steuerlich geltend
Wenn Sie Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten steuermindernd absetzen möchten, ist die Vorschrift des § 35a EStG maßgebend. Danach ermäßigt sich Ihre Einkommensteuer, vermindert um Ihre sonstigen Steuerermäßigungen, für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 % Ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch um1.200 €.
Wichtig ist für Sie vorab, dass die Arbeiten in Ihrem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt erbracht werden, Sie keine gemäß CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen in Anspruch genommen haben und Sie einen entsprechenden Antrag auf steuermindernde Berücksichtigung ihrer Aufwendungen gestellt haben.
Entscheidend aber ist letztendlich, dass Sie als Steuerpflichtiger Ihre Aufwendungen für solche Arbeiten ausschließlich durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweisen können.
Vorsicht
Nach der Neufassung des § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2008 ist die Pflicht zur Vorlage der Nachweise mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 entfallen. Dies führt aber nicht etwa zu einer widersprüchlichen Ausgestaltung der Regelung, die gleichheitsrechtliche Bedenken auch gegen die Vorschrift in ihrer früheren Fassung begründen könnte. Selbst wenn der Gesetzgeber zur Förderung der elektronischen Steuererklärung von der Pflicht zur Belegvorlage mit der Einkommensteuererklärung abgesehen hat, so steht nach wie vor der Lenkungszweck der "Bekämpfung der Schwarzarbeit" im Vordergrund.
Heißer Tipp
Auch für den Fall, dass Sie kein eigenes Konto besitzen, entfällt das Erfordernis der Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerksleistung nicht. In diesem Fall müssen Sie den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahlen und sodann unbar auf das Konto des Leistungserbringers überweisen. Denn nur auf diese Weise ist der Zahlungsvorgang durch den entsprechenden Überweisungsbeleg bankmäßig dokumentiert.
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Kommentare
Gesetz ??
Welchen Schwachsinn müssen wir noch erdulden in diesem Staat ? Wenn der Staat Schwarzarbeit bekämpfen will, soll er das tun, aber nicht so.