Grobes Verschulden: Steuerberater tappt in „Elster-Falle“
Elster wird zur Haftungsfalle für Steuerberater
Der Kläger beauftragte seinen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung. Letzterer hatte bei Anfertigung der Erklärung keine Kenntnis davon, dass der Kläger mittlerweile von seiner Lebensgefährtin getrennt lebte und einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hatte. Er legte die mithilfe des Programms "Elster" der Finanzverwaltung erstellte, komprimierte Einkommensteuererklärung dem Kläger zur Prüfung, Unterzeichnung und Weiterleitung an das Finanzamt vor. Die komprimierte Steuererklärung enthielt keine Rubriken und damit auch keine Eintragungen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wie sie in dem amtlichen Vordruck ("Anlage Kind") vorgesehen sind. Der daraufhin erlassene Einkommensteuerbescheid, in dem kein Entlastungsbetrag berücksichtigt wurde, wurde bestandskräftig. Der Kläger beantragte die Änderung des Einkommensteuerbescheids und verlangte die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende. Das Finanzgericht der ersten Instanz gab der hierauf gerichteten Klage statt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil auf und wies die Klage ab.
Den Kläger trifft nach Ansicht der Bundesrichter kein eigenes grobes Verschulden - er muss sich jedoch das grobe Verschulden seines Steuerberaters zurechnen lassen. Den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen, die Voraussetzung für die Gewährung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende sind, wenn er dem steuerlich unerfahrenen Steuerpflichtigen lediglich eine komprimierte Einkommensteuererklärung zur Prüfung aushändigt, ohne den für die Abgabe einer vollständigen Erklärung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Damit nimmt er dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die darin enthaltenen Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen (BFH, Urteil vom 16.05.2013, Az.: III R 12/12).
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