Abzug von Kinderbetreuungskosten nur bei Erwerbstätigkeit beider Eltern
Abzug von Kinderbetreuungskosten für unter Dreijährige setzt Erwerbstätigkeit beider Eltern voraus
Ein gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar machte in der Steuererklärung für das Jahr 2008 für ihre 2004, 2006 und 2007 geborenen Kinder Betreuungskosten in Höhe von insgesamt 6.828,52 € (Beiträge für den Kindergarten und Au-pair-Kosten) geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Kindergartenbeiträge für das erstgeborene und das zweitgeborene Kind sowie 1/3 der Au-pair-Kosten (insgesamt 4.267,17 €) dem Grunde nach als Kinderbetreuungskosten an und gewährte einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 2.845 €. Mit dieser Veranlagung waren die Eheleute nicht einverstanden und klagten gegen die Entscheidung der Finanzbehörde.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Ein Abzug als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten des Klägers scheide aus, da die Klägerin im Streitjahr nicht erwerbstätig gewesen sei. Ebenso wenig komme ein weiterer Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Betracht. Zwar sei der Kläger im Streitjahr erwerbstätig gewesen, die Klägerin habe sich aber weder in Ausbildung befunden noch sei sie behindert oder krank gewesen. Bei der Schwangerschaft und Stillzeit handele es sich nicht um eine Krankheit. Schließlich erlaube § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG einen Abzug nur für drei- bis fünfjährige Kinder. Der beschränkte Abzug von Kinderbetreuungskosten verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Anforderungen. Eine größere Zahl von Kindern, die die steuerliche Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten bei Erwerbstätigkeit des einen Elternteils nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geboten erscheinen lassen könnte, sei bei drei Kindern noch nicht gegeben (FG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 14 K 1455/11).
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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