Betreuung außer Haus durch Hundesitter ist nicht als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar
Steuerpflichtiger macht Kosten für Hundebetreuung in Höhe von 6.500 € geltend
Das Finanzgericht (FG) Münster hat jetzt entschieden, dass die Kosten für einen „Hundesitter“ jedenfalls dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden. Der Kläger hat zwei Hunde, für die er regelmäßig einen Betreuungsservice in Anspruch nimmt. Die Hunde wurden vom Hundesitter abgeholt und auch wieder zum Kläger zurück gebracht. Eine Betreuung der Tiere in der Wohnung des Klägers oder in dessen Garten fand nicht statt. Die hierfür angefallenen Aufwendungen in Höhe von 2.750 € (2008) und 4.702 € (2009) machte der Kläger als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab.
Haushaltsnahe Tätigkeit darf zur Absetzbarkeit nur im Haushalt erfolgen
Zu Recht, wie das FG urteilte. Zwar handele es sich bei der Tätigkeit des Hundesitters grundsätzlich um eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG. Das Gesetz erfasse eine hauswirtschaftliche Tätigkeit, die üblicherweise zur Versorgung der Familie in einem Privathaushalt erbracht würden. Dazu gehörten u.a. Kochen, Wäschepflege, Einkauf von Verbrauchsgütern, Reinigung und Pflege der Räume sowie des Gartens, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Auch Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht würden, seien demnach grundsätzlich haushaltsnah, denn Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege und das Ausführen des Hundes würden regelmäßig vom Steuerpflichtigen oder sonstigen Haushaltsangehörigen erledigt. Die Gewährung der Steuerermäßigung scheitere im Streitfall jedoch daran, dass die konkreten Dienstleistungen nicht – wie das Gesetz verlange – „im“ Haushalt des Klägers erbracht worden seien. Das FG merkt in seiner Pressemitteilung an, dass das Gericht nicht darüber zu entscheiden hatte, ob Aufwendungen für einen Hundesitter, der Tiere eines Steuerpflichtigen in dessen Haus und Garten versorgt, pflegt und betreut, anzuerkennen sind. Die Urteilsgründe ließen aber erahnen, dass ein entsprechendes Verfahren wohl zugunsten des Steuerpflichtigen ausgegangen wäre (FG Münster, Urteil vom 25.05.2012; Az.: 14 K 2289/11 E).
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