Außergewöhnliche Belastung: Nachweis der Zwangsläufigkeit bestimmter Kosten bei Krankheit
Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit kann amtsärztliches Gutachten erforderlich sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die vom Gesetzgeber 2011 eingeführten formellen Anforderungen an den Nachweis bestimmter Kosten bei Krankheit (als außergewöhnliche Belastung) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Bei außergewöhnlicher Belastung nach § 33 Absatz 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Hierzu können auch Aufwendungen im Krankheitsfall gehören. Bestimmte Krankheitskosten, bei denen die medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich ist, dürfen allerdings nur noch berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ihre Zwangsläufigkeit z.B. durch ein amtsärztliches Gutachten nachweist. Eine entsprechende gesetzliche Regelung (§ 33 Abs. 4 EStG und § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) hat der Gesetzgeber durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführt. Damit wurde auf die Änderung einer langjährigen Rechtsprechung reagiert, mit der der BFH dem seit jeher verlangten formellen Nachweis mangels einer gesetzlichen Grundlage eine Absage erteilt hatte (BFH, Urteile vom 11.11..2010 VI R 17/09 und VI R 16/09).
Nachweis der Zwangsläufigkeit gilt für alle noch offenen Fälle
Im jetzt entschiedenen Fall hatten die Kläger die Kosten für einen Kuraufenthalt als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Sie hatten die medizinische Notwendigkeit der Kur jedoch nicht durch ein vor Kurbeginn ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Attest belegt. Finanzamt und Finanzgericht ließen die Aufwendungen deshalb nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu. Die Revision der Kläger zum BFH war ebenfalls erfolglos. Auf die strenge Art des Nachweises kann nach geltendem Recht nicht (mehr) verzichtet werden. Die nun vom Gesetzgeber geregelten Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass die neuen Nachweisregelungen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind, ist verfassungsrechtlich unbedenklich; darin liegt keine unzulässige Rückwirkung (BFH, Urteil vom 19.04.2012; Az.: VI R 74/10).
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