Ausländisches Arbeitslosengeld ist in Deutschland nicht steuerfrei
Ausländisches Arbeitslosengeld gilt als steuerpflichtige sonstige Einkünfte
Ausländisches Arbeitslosengeld kann laut Finanzgericht (FG) Köln einer Zusammenveranlagung in Deutschland entgegen stehen, obwohl deutsches Arbeitslosengeld nicht der Einkommensteuer unterliegt. Geklagt hatte ein Ehepaar mit Wohnsitz in Belgien. Der Ehemann verdiente mit seiner Tätigkeit in Deutschland brutto 32.801 €. Zudem erzielte er in Belgien einen Bruttoarbeitslohn von 2.252 €. Seine Ehefrau, die im Vorjahr ebenfalls in Deutschland tätig war, bezog aufgrund dieser Beschäftigung in Belgien Arbeitslosengeld in Höhe von 11.196 €. Die von den Klägern begehrte steuergünstige Zusammenveranlagung lehnte das Finanzamt ab, da die ausländischen Einkünfte über 10 % der gesamten Einkünfte der Kläger lägen und der Grenzbetrag für ausländische Einkünfte von 12.272 € überschritten sei. Bei seiner Berechnung der ausländischen Einkünfte bezog das Finanzamt auch das belgische Arbeitslosengeld der Klägerin ein.
Einkünfte müssen bei Zusammenveranlagung zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen
Das Finanzgericht bestätigte das Finanzamt mit der Begründung, dass nur deutsches Arbeitslosengeld steuerfrei sei. Ausländisches Arbeitslosengeld falle unter die steuerpflichtigen sonstigen Einkünfte. Ein Verstoß gegen die europarechtlich verbriefte Freizügigkeit für Arbeitnehmer liege darin nicht. Die steuergünstige Zusammenveranlagung von Ehepaaren aus einem EU-Staat, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist nur möglich, wenn entweder die Einkünfte beider Ehegatten im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 12.272 € nicht übersteigen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof in zugelassen (FG Köln, Urteil vom 20.04.2012; Az.:4 K 1943/09).
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