BFH: Gewinn von 1 Million € bei Big Brother unterliegt als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer
Finanzamt unterwirft Gewinn bei Big Brother der Einkommensteuer
Ein dem Gewinner der Fernsehshow "Big Brother" ausgezahlter Gewinn (Preisgeld) ist laut Bundesfinanzhof (BFH) als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern, wenn die Auszahlung aufgrund des entgeltlichen (Teilnahme-)Vertrags als Gegenleistung für sein (aktives wie passives) Verhalten während seines Aufenthaltes im "Big-Brother-Haus" zu beurteilen ist. Das zunächst zuständige Finanzamt sah den Gewinn von 1 Million € als steuerpflichtige Einnahme an und setzte entsprechende Einkommensteuervorauszahlungen fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Big Brother-Gewinners aus der Staffel 2004/2005 hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.
BFH sieht entgeltlichen Vertrag zur Teilnahme als Basis für sonstige Einkünfte
Dies sah auch der BFH so und entschied, dass der Kläger mit dem dort erzielten "Projektgewinn" in Höhe von 1 Mio. € einkommensteuerpflichtig ist. Der Kläger schuldete dem Big Brother-Veranstalter seine ständige Anwesenheit im Big Brother-Haus; er musste sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen und belauschen lassen und nach Auswahl an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen. Dieses aktive wie passive Verhalten des Klägers basiere auf dem entgeltlichen Vertrag zur Teilnahme und sei als steuerpflichtige sonstige Leistung angesehen. Mit der Annahme des Gewinns hat der Kläger diesen seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zugeordnet. Die Zufallskomponente in Gestalt der zwischenzeitlichen Publikumsvoten und des Schlussvotums des Publikums stellt sich auch und gerade als Bestandteil des Teilnahmevertrags und konkrete Ausgestaltung der vertraglich von vornherein eingeräumten Gewinnchance dar (BFH, Urteil vom 24.04.2012; Az.: IX R 6/10).
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