BMF-Schreiben: Kosten der Kinderbetreuung bei der Einkommensteuer ab 2012 steuerlich besser absetzen
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bei der Einkommensteuer
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt in einem BMF-Schreiben ausführlich die Vorgehensweise bei der steuerliche Berücksichtigung von Kosten der Kinderbetreuung ab dem Steuerjahr (VZ) 2012 erläutert. Das Schreiben enthält die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 notwendigen Änderungen bei der Einkommensteuer. So sind die bisher in § 9c EStG zusammengeführten Regelungen zum Abzug von erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € je Kind in den neuen § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG übernommen worden. Die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kosten wurde beseitigt, so dass diese jetzt einheitlich ab 2012 als Sonderausgaben absetzbar sind. Mit dem neunseitigen BMF-Schreiben erfahren steuerpflichtige Eltern, unter welchen Voraussetzungen der Sonderausgabenabzug bezüglich der Kinder beim Finanzamt geltend gemacht werden kann. Genau definiert werden
- die Dienstleistung der Betreuung,
- berücksichtigungsfähige Aufwendungen,
- die Haushaltszugehörigkeit,
- der berechtigte Personenkreis,
- der Höchstbetrag,
- die Anforderungen an den Nachweis der Zahlungen,
- die Zuordnung der Aufwendungen in Bezug auf die Eltern,
- der Ausschluss eines weiteren Abzugs der Kosten und
- die Besonderheiten für Steuerpflichtige mit abweichendem Wirtschaftsjahr.
Hier der Link zum BMF-Schreiben vom 14.03.2012 (IV C 4 - S 2221/07/0012 :012).
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