Aufpassen - Erbschaftsteuer wird auch bei selbstfinanzierter Versicherungsleistung fällig
Ehegatte erhält Rückzahlung aus privater Rentenversicherung
Zahlungen aus einer vom Ehemann finanzierten privaten Rentenversicherung können nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf beim Tod der Frau Erbschaftsteuerpflicht auslösen. Im Ausgangsfall hatte der spätere Kläger 2003 bei einer Lebensversicherung A.G. eine Rentenversicherung zu Gunsten seiner Ehefrau abgeschlossen, die sofort mit der Auszahlung der vereinbarten Rente begann. Der Ehegatte überwies den vereinbarten Einmalbeitrag von 150.000 € von einem ihm allein gehörenden Konto. Nach dem Tode seiner Ehefrau im Jahr 2007 erhielt er die Restsumme von 126.148 € (eingezahlter Einmalbeitrag abzüglich gezahlter Renten) ausbezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlung und verlangte diesbezüglich Erbschaftsteuer. Der Mann erhob erfolglos Widerspruch und erhob daraufhin Klage.
Entscheidend ist der Vermögensvorteil
Das Gericht wies die Klage ab. Es falle Erbschaftsteuer auch auf die Versicherungssumme an, selbst wenn die Einmalzahlung vom Ehegatten selbst erbracht worden sei. Die Einmalzahlung sei vom Kläger unentgeltlich zugewandt worden. Das Erbschaftsteuerrecht unterscheide bei einem Vermögensanfall von Todes wegen nicht danach, ob das Vermögen durch frühere Zuwendungen des Erben an den Erblasser gebildet worden ist. Laut § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Die Vorschrift stellt tatbestandsmäßig nicht darauf ab, wie der Kläger meint, dass es für eine Besteuerung darauf ankommt, ob der Erblasser bei wirtschaftlicher Betrachtung entreichert ist. Der Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes stellt vielmehr allein auf eine objektive Bereicherung des Dritten ab und nicht auf die Vermögensminderung des Erblassers (FG Düsseldorf; Urteil vom 23.03.2011; Az. 4 K 2354/08 Erb).
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