Aufpassen bei der Steuererklärung - Falsche Kilometerangaben sind Steuerhinterziehung
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat jetzt zu der Frage Stellung bezogen, welche steuerlichen Folgen aus überhöhten Entfernungsangaben (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) gezogen werden können. Eine kaufmännische Angestellte hatte in ihrer Steuererklärung für 1996 hinsichtlich der Wege zwischen A und C angegeben, sie sei über B gefahren. Die einfache Entfernung betrage 28 km gewesen. In den Steuererklärungen 1997 bis 2005 gab sie jeweils als Arbeitsort B und als einfache Entfernung ebenfalls jeweils 28 km an. Diesen Angaben wurde seitens des Finanzamts (FA) in allen Einkommensteuerbescheiden 1996 bis 2005 gefolgt. Bei der Erklärung 2006 fiel dem Bearbeiter des FA auf, dass die von der Klägerin angegebene Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 28 km zu hoch angegeben war, die einfache Entfernung zwischen A und B betrug nur 10 km. Das führte dazu, dass das FA geänderte Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2005 auf der Basis von jeweils 10 Entfernungskilometern - mit entsprechenden Steuernachforderungen - erließ. Da vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung auszugehen sei, gelte eine 10-jährige Verjährungsfrist. Mit der dagegen angestrengten Klage trug die Frau u.a. vor, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Entfernungskilometer den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprochen hätten. In dieser Meinung sei sie durch die seit 1996 jährlich erklärungsgemäß erfolgten Veranlagungen bestärkt worden. Dem FA seien keine neuen Tatsachen nachträglich bekannt geworden. Bei Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht hätte dem FA auffallen müssen, dass die enthaltenen Angaben zu Wohnung und Arbeitsstätte einerseits und der Entfernung andererseits in einem offensichtlichen Widerspruch ständen.
Ihre Klage hatte jedoch nur zu einem ganz geringen Teil (1996) Erfolg. Das FG führte u.a. aus, für 1996 könnten die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung nicht angenommen werden. Es sei denkbar, dass die Klägerin die Eintragung der Wegstrecke von A nach C über B und die Angabe der Kilometer mit „28“ lediglich versehentlich vorgenommen habe. Für die anderen Streitjahre (1997 - 2005) ging das FG jedoch vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung aus, weil sich der Arbeitsplatz ab 1997 in dem der Wohnung näher gelegenen B befunden habe, die Klägerin aber gleichwohl die weitere Fahrtstrecke von 28 km angegeben habe. Der Klägerin müsse es auch unter Zugrundelegung einer laienhaften Bewertung für möglich gehalten haben, dass sie mit den falschen Angaben einen höheren als den ihr zustehenden Werbungskostenabzug erreiche. Die unzutreffenden Angaben der Klägerin seien weder widersprüchlich noch zweifelhaft, sondern eindeutig gewesen, es habe kein Anlass bestanden, den Angaben der Klägerin von vorneherein mit Misstrauen zu begegnen. Hinzu komme, dass Veranlagungsarbeiten von immer wieder wechselnden Bearbeitern erledigt würden, die nicht in jedem Fall über hinreichende Ortskenntnisse verfügten. Eine Änderung eines Bescheides könne zwar nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn dem FA die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Allerdings müsse der Steuerpflichtige seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben, was hier gerade nicht der Fall sei (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2011; Az.: 3 K 2635/08).
Wenn Sie noch weiterführende Informationen zu diesem Thema haben möchten, lesen Sie auch unseren Artikel: Falsche Kilometer-Angabe gilt als Steuerhinterziehung.
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