Abziehbarkeit der Kosten beim Arbeitszimmer - BMF regelt Umsetzung des Verfahrens
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt per BMF-Schreiben festgelegt, wie mit der durch das Jahressteuergesetz 2010 vorgenommenen Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer umzugehen ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 06.07.2010 (Az.: 2 BvL 13/09) verlangt, die alte, bis 2007 geltende Rechtslage bis zum Jahresende 2019 wieder her zu stellen. Dabei muss in den Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ein Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug bis zu einer Höhe von 1.250 € der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugelassen werden. Laut BMF-Schreiben sind erstmalig ergehende Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide nicht mehr mit einem Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen zu versehen. Allen Bescheiden, die den Veranlagungszeitraum 2007, 2008 oder 2009 betreffen und bis zum 30. Juni 2011 ergehen, wird der folgende Erläuterungstext beigefügt:
„Bitte informieren Sie innerhalb der Einspruchsfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) das Finanzamt, wenn Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen sind, weil Ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Finanzamt wird dann eine Änderung dieses Bescheids prüfen.“
Hatte der Steuerpflichtige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht und können diese auch nach neuer Rechtslage nicht berücksichtigt werden, muss das Finanzamt dies individuell erläutern (BMF-Schreiben vom 15.12.2010; IV A 3 - S 0338/07/10010-03).
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