Betriebsnachfolger eines Kleingewerbetreibenden muss nicht für Steuerschulden nach HGB haften
Das Finanzamt ist laut Finanzgericht (FG) Münster nicht berechtigt, den Betriebsnachfolger eines nicht im Handelsregister eingetragenen Kleingewerbetreibenden für dessen Steuerschulden gemäß § 25 des Handelsgesetzbuches (HGB) als Haftenden in Anspruch zu nehmen. Im Streitfall führte der Ehemann der Klägerin einen Handwerksbetrieb. Betriebssitz war die gemeinsame Wohnung der Eheleute. Arbeitnehmer wurden nicht beschäftigt. Im Wesentlichen war der Ehemann - bei geringem Umsatzvolumen - nur für einen Auftraggeber tätig. Das Unternehmen war nicht im Handelsregister eingetragen. Nachdem der Ehemann den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, meldete seine Ehefrau - die Klägerin - am selben Betriebssitz ein vergleichbares Gewerbe an, das unter der ursprünglichen "Firmenbezeichnung" nach außen auftrat. Das Finanzamt nahm die Klägerin für die Umsatzsteuerschulden des Ehemanns gemäß § 25 HGB in Haftung und vertrat hierbei die Auffassung, dass sie dessen "Firma" fortgeführt habe. Das FG sah die Voraussetzungen des § 25 HGB als nicht gegeben an und gab der Klage statt. Die Klägerin habe nicht - was die Vorschrift allerdings erfordere - ein Handelsgeschäft erworben. Der Ehemann sei zwar Gewerbetreibender gewesen, er habe aber keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Für nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende gelte die Vorschrift des § 25 HGB nicht. Ebenso wenig könne die Haftung auf eine analoge Anwendung der Vorschrift gestützt werden, da für das Finanzamt die Möglichkeit bestehe, Erwerber von Kleingewerbebetrieben für die verbliebenen Steuerschulden ihrer Vorgänger nach § 75 AO in Anspruch zu nehmen (FG Münster, Urteil vom 01.07. 2010; Az.: 3 K 2689/06 U).
Wenn Sie noch nähere Informationen zu diesem Thema haben möchten, lesen Sie auch unseren Artikel: Kleingewerbe: Keine HGB-Haftung des Nachfolgers für Steuerschulden.
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