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Kleingewerbe: Keine HGB-Haftung des Nachfolgers für Steuerschulden

3. Dezember 2010

 

 

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster ist das Finanzamt nicht berechtigt, den Betriebsnachfolger eines nicht im Handelsregister eingetragenen Kleingewerbetreibenden für dessen Steuerschulden als Haftenden in Anspruch zu nehmen.

 

 

Der Fall aus der Praxis

 

Der Ehemann der Klägerin hatte von 1988 bis 2004 einen Handwerksbetrieb geführt. Firmensitz war die gemeinsame Wohnung der Eheleute. Arbeitnehmer wurden nicht beschäftigt. Im Wesentlichen war der Betrieb - bei geringem Umsatzvolumen - nur für einen Auftraggeber tätig. Das Unternehmen war nicht im Handelsregister eingetragen. Nachdem der Ehemann den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, meldete die Klägerin am selben Betriebssitz ein vergleichbares Gewerbe an, das unter der ursprünglichen Firmenbezeichnung nach außen auftrat. Das Finanzamt nahm die Klägerin daraufhin für die Umsatzsteuerschulden ihres Ehemanns nach § 25 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in Haftung. Es vertrat die Auffassung, dass sie dessen Firma fortgeführt habe. Die Klägerin zog gegen die Entscheidung des Finanzamts vor Gericht.

 

Das sagt der Richter

Mit Erfolg. Der Haftungsbescheid des Finanzamts war nach Meinung des Gerichts rechtswidrig. Entgegen der Ansicht des Finanzamts hafte die Klägerin nicht für die Betriebsschulden ihres Ehemannes nach § 25 Abs. 1 HGB. Nach dieser Vorschrift haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers einschließlich sämtlicher Steuerschulden. Ob die Haftungsvoraussetzungen des § 25 HGB erfüllt sind, beurteilt sich nach dem maßgebenden Handelsrecht in der Auslegung durch Literatur und BGH-Rechtsprechung. Das Firmenrecht des HGB ist nur auf ein (voll-)kaufmännisches Handelsgeschäft anzuwenden, gleichgültig ob im Handelsregister eingetragen oder nicht. Auf Nichtkaufleute findet die Norm keine Anwendung. Der Ehemann der Klägerin war zwar Gewerbetreibender, hatte jedoch keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Infolgedessen hatte die Klägerin kein Handelsgeschäft erworben, und für nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende gilt die Vorschrift des § 25 HGB nicht (FG Münster; Urteil vom 01.07.2010, Az.: 3 K 2689/06 U).

 

 

Das bedeutet die Entscheidung

 

Eine Haftung für Verbindlichkeiten und damit auch von Steuerschulden des bisherigen Geschäftsinhabers kommt nach dem HGB nur dann in Betracht, wenn alle Merkmale der Haftungsvorschrift des § 25 HGB vorliegen. Danach kann derjenige in die Verantwortung gezogen werden, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines Nachfolgezusatzes fortführt.

 

Wichtiger Hinweis

Keine tragende Rolle spielt dabei, ob das Gewerbe ins Handelsregister eingetragen war. Denn die Regelungen des HGB, und damit auch des § 25 HGB, finden unabhängig davon nur Anwendung, wenn ein kaufmännisches Handelsgewerbe betrieben wird.

 

 

Kleingewerbe unterliegen keiner Eintragungspflicht

 

Ein kaufmännisches Handelsgewerbe liegt bei Einzelunternehmen vor, wenn eine Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister besteht. Darunter fallen Unternehmen, die nach Art oder Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erforderlich machen. Keine Verpflichtung zur Eintragung besteht deshalb für kleingewerbliche Unternehmen.

 

Vorsicht

Zwar ergibt sich für übernommene Kleingewerbe keine Haftung für Verbindlichkeiten des Vorgängers nach § 25 HGB, allerdings hat das Finanzamt die Möglichkeit, den Nachfolger und Betriebsübernehmer nach § 75 der Abgabenordnung (AO) in Anspruch zu nehmen. Diese Vorschrift gilt nicht für sämtliche Verbindlichkeiten, umfasst jedoch die Steuerschulden.

 

Checkliste zum Download

Es ist in der Praxis nicht einfach, eine Einordnung als kaufmännisches Unternehmen vorzunehmen. Die Rechtsprechung greift deshalb auf bestimmte Kriterien zurück. Welche in Frage kommen, erfahren Sie anhand unserer Checkliste Kleingewerbe.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: 3 K 2689/06 U, Handelsgeschäft, Kleingewerbe, HGB, AO, Handelsgewerbe, Steuerhaftung, Kleinbetriebsfortführung, Haftung, Nachfolger, Betriebsnachfolger, Steuerschulden
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