Bundesverfassungsgericht: Solidaritätszuschlag bleibt vorerst
Der Solidaritätszuschlag kann weiterhin erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verwarf eine Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts, das von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages ausging.
Die Vorlage sei unzulässig, weil sich das Niedersächsische Finanzgericht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wesen der Ergänzungsabgabe nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, so die Karlsruher Richter (BVerfG, Beschluss vom 08.09.2010, Az.: 2 BvL 3/10).
Der Solidaritätszuschlag gilt als Ergänzungsabgabe und wird als Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben Das Bundesverfassungsgericht sollte auf Wunsch des Gerichts prüfen, ob der seit 15 Jahren dauerhaft zu entrichtende und für den Aufbau Ost eingeführte „Soli“ verfassungswidrig ist. Den Solidaritätszuschlag hält unter anderem auch der Bund der Steuerzahler nicht mit dem Grundgesetz für vereinbar.
- Kommentieren
- 2567 Aufrufe