Vorsicht - Bürgschaft zugunsten des Arbeitgebers ist nicht immer steuerlich absetzbar
Das Gewähren einer Bürgschaft für den Arbeitgeber kann laut einer gerade veröffentlichten Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg für den Arbeitnehmer steuerlich negative Folgen haben. Wird ein Arbeitnehmer aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, kann er die Zahlungen normalerweise als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Beteiligt er sich auch als Gesellschafter und ist er danach zu mehr als 1 % an der GmbH beteiligt, stellen die geleisteten Zahlungen Anschaffungskosten des Geschäftsanteils an der GmbH dar, die sich später bei einer Veräußerung des Geschäftsanteils steuermindernd auswirken können. Bei ungünstiger Kombination dieser Sachverhalte kann der Arbeitnehmer geleistete Zahlungen jedoch überhaupt nicht steuerlich geltend machen. Im Ausgangsfall hatte der spätere Kläger, der Arbeitnehmer einer in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen GmbH, zu deren Gunsten eine Bürgschaft über den fast vierfachen Betrag seines Jahresgehalts übernommen. Außerdem sollte er mit einer Beteiligung von 25 % Gesellschafter der GmbH werden. Zum Eintritt in die GmbH kam es jedoch nicht, weil die GmbH vor der Eintragung in das Handelsregister Insolvenz anmelden musste. Damit entfiel für den Kläger, der mittlerweile von der kreditgebenden Bank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden war, die Möglichkeit, seine Zahlung als Anschaffungskosten seiner – nicht zustande gekommenen – GmbH-Beteiligung zu deklarieren. Das Finanzgericht versagte dem Kläger auch die steuerliche Geltendmachung seiner Zahlung als Werbungskosten; denn obwohl er nicht Gesellschafter wurde, verdrängte die von ihm angestrebte Gesellschafterstellung den Zusammenhang „nur“ zum Arbeitsplatz und damit zur Arbeitnehmerstellung (FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.03. 2010; Az.: 6 K 1328/05).
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