Verteidigerkosten beim Strafverfahren – Werbungskostenabzug nur im Ausnahmefall zulässig
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat sich jetzt zu der Frage geäußert, ob, bzw. unter welchen Umständen Kosten einer Strafverteidigung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Im Streitfall wurde der Kläger wegen Vorteilsannahme vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr – ausgesetzt zur Bewährung – verurteilt, weil er sich – bei einem befristeten Arbeitsverhältnis – als Bediensteter der Privatisierungsabteilung der Treuhandanstalt dadurch einer Vorteilsannahme schuldig gemacht hatte, dass er sich von einem Unternehmer eine spätere Anstellung zusagen ließ. Den Vorwurf der Bestechlichkeit sah das LG dagegen nicht als erwiesen an, da nicht festgestellt werden konnte, dass die vom Kläger erwarteten Diensthandlungen eine Verletzung der Dienstpflichten beinhaltet hätten. Der vom Kläger begehrte Werbungskostenabzug wurde vom Finanzamt jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass nicht jede Handlung, die von einem Berufstätigen im Zusammenhang mit seinem Beruf ausgeführt werde, zwangsläufig beruflich veranlasst sei. Bei einer Vorteilsannahme im Amt sei die Berufsausübung nur Grundlage, um die Straftat begehen zu können.
Die dagegen gerichtete Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte aus, Strafverteidigungskosten seien Folgen kriminellen Verhaltens und deshalb, wie die Strafe selbst, in der Regel der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen. Andererseits rechtfertige die „Einheit der Rechtsordnung“ es nicht, Strafverteidigungskosten generell vom Werbungskostenabzug auszuschließen, denn das Steuerrecht sei grundsätzlich wertneutral. Demzufolge könnten auch vorsätzlich begangene Straftaten selbst im Falle einer Verurteilung zu Werbungskosten führen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setze, durch sein berufliches Verhalten verursacht sei. Ein beruflicher Zusammenhang bestehe nur, wenn die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sei. Bei dem Kläger sei das ihm vorgeworfene Verhalten nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit bei der Treuhandanstalt geschehen, sondern nur bei Gelegenheit (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04. 2010; Az.: 4 K 2699/06).
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