Kundeneinladung zu Fußballspiel ist keine abziehbare Betriebsausgabe
Eintrittskarten für ein Fussballspiel für Kunden bzw. potenzielle Neukunden sind laut Bundesfinanzhof (BFH) trotz vorangehender Betriebsbesichtigung nur als Geschenk, und nicht als abziehbaren Betriebsausgaben zu qualifizieren. Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte das Finanzamt die Aufwendungen für den Erwerb von besonderen Eintrittskarten zu Bundesliga-Spielen (jeweils an 5 Spieltagen pro Saison bis zu 25 Karten je 400 DM - mit Begrüßung durch den Vorstand, Stadionführung, Bewirtung in VIP-Räumen, Eintritt zu den Fußballspielen und Incentives) mit dem nicht auf eine Bewirtung entfallenden (vom FA geschätzten) Teil des Kartenpreises als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) angesehen. Auf dieser Grundlage kam es zudem zu einer Kürzung der Vorsteuerbeträge. Das sah auch der BFH so. Die Beurteilung des nicht auf die Bewirtung entfallenden Teil der Aufwendungen als Geschenk (Kartenpreis für Stadionbesuch und Besuch des Fußballspiels), begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Teilnehmer mussten im Streitfall keine konkrete Gegenleistung für die Zuwendung des geldwerten Vorteils erbringen. Aus der Sicht der Klägerin bestand ein betrieblicher - und nicht ein gesellschaftlicher - Anlass für die Aufwendungen. Dass der Stadionbesuch dafür ausschlaggebend sein konnte, dass die Teilnehmer der Einladung in den Betrieb gefolgt sind, steht einer Behandlung als „Geschenk” ebenfalls nicht entgegen (BFH, Urteil v. 17.2.2010; Az.: I R 79/08).
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