Ehepaar kann sich nicht auf Vollzugsdefizit bei Wahl der Steuerklassen-Kombination III/V berufen
Laut einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf können sich Steuerzahler nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es bei der Steuerklassen-Kombination III/V bekanntermaßen zur Steuernachzahlung komme, ein Großteil der Steuerpflichtigen dennoch keine Steuererklärung abgebe und dies von der Finanzverwaltung nicht unterbunden werde. Das Gericht konnte kein verfassungsrechtlich bedeutsames Vollzugsdefizit feststellen. Selbst wenn „wesentliche Erhebungsdefizite“ vorlägen, führe dies allein nicht zur Verfassungswidrigkeit. Außerdem sei den Finanzämtern eine vollständige Auswertung des Kontrollmaterials weder möglich noch sei dies aus Rechtsgründen geboten. Im Ausgangsfall hatte ein Ehepaar mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geklagt, die fast 16.500 € nachzahlen sollten. Sie argumentierten, dass, wenn Sie zwar gesetzwidrig keine Steuererklärung abgegeben hätten, die Nachzahlungsverpflichtung unterblieben wäre (FG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2010; Az.: 15 K 2978/08 E).
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