Erbschaftsstreit – Finanzamt darf bei steuerfreiem Erbe Auskünfte verweigern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt einem Finanzamt Recht gegeben, das sich geweigert hatte, einer Miterbin Kopien der von Kreditinstituten eingereichten Anzeigen über die dort geführten Konten und Depots des verstorbenen Erblassers zu überlassen. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verpflichtet u. a. Banken, den Finanzbehörden das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen eines Kunden nach dessen Tod unverzüglich anzuzeigen. Dementsprechend waren im Streitfall nach dem Tod des Vaters der Klägerin beim Finanzamt Anzeigen von Banken eingegangen. Zur Einleitung eines Erbschaftsteuerfestsetzungsverfahrens kam es nicht, da die amtsinterne Prüfung ergeben hatte, dass der Wert der Erbteile der Miterben den jeweiligen erbschaftsteuerlichen Freibetrag nicht überschritt. Das Amt legte die Akte mit dem Vermerk "steuerfrei" ab. Jahre später erbat die Klägerin Kopien dieser Anzeigen der Banken, um damit in einem Erbstreit mit ihren Geschwistern ihre vermeintlichen Ansprüche durchsetzen zu können. Das Fiannazamt berief sich demgegenüber auf das Steuergeheimnis. Der BFH bestätigte das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts. Ein Erbe, so der BFH, habe keinen Auskunftsanspruch gegen das FA, wenn gar kein Besteuerungsverfahren unter seiner Beteiligung durchgeführt worden sei. Eine Auskunftspflicht, wie sie die Abgabenordnung vorsehe, setze ein abgabenrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem FA voraus. Einen darüber hinausgehenden Anspruch aus Treu und Glauben, wie ihn die Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) geltend gemacht hatte, lehnten die Richter ab (BFH, Urteil vom 23.02.2010; Az.: VII R 19/09).
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