BFH: Private Steuerberatungskosten können weiterhin nicht abgezogen werden
Der BFH hat in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden, dass Kosten für die Erstellung der allgemeinen Einkommensteuererklärung bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht abgezogen werden können.
Die Klägerin hatte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Steuerberatungskosten für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung 2005 in Höhe von 94,57 € geltend gemacht. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, es handele sich bei diesen Kosten weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Revision vor dem Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Die (weiteren) Steuerberatungskosten (für die Erstellung der Einkommensteuererklärung) in Höhe von 94,57 € minderten im Streitjahr weder die Einkünfte noch das Einkommen der Klägerin. Die bisherige Regelung, nach der der Abzug zulässig ist, sei ab 2006 aufgehoben worden - auch ein Abzug als dauernde Last komme nicht in Betracht. Die (verbliebenen) Steuerberatungskosten seien auch keine außergewöhnliche Belastung. Der Gesetzgeber sei nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung verletze weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip. Ebenso werde der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nicht verletzt. Ein Abzug sei auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten (BFH, Urteil vom 04.02.2010; Az.: X R 10/08).
Weitere Informationen über dieses Urteil erhalten Sie in dem Beitrag Private Steuerberatungskosten sind nicht abzugsfähig.
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