Betriebsprüfung - Rechtsanwälte müssen auch mandantenbezogene Unterlagen herausgeben
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat laut einem gerade veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein Rechtsanwalt und Steuerberater im Rahmen einer ihn persönlich betreffenden Außenprüfung mandantenbezogene Unterlagen nicht aufgrund seiner gesetzlichen Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verweigern darf, wenn das Finanzamt die Unterlagen lediglich in neutralisierter Form verlangt. Der klagende Anwalt konnte sich hier nicht auf die gesetzlichen Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte berufen. Solche Verweigerungsrechte bestehen nicht, soweit die vom Finanzamt verlangten Unterlagen (insbesondere Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kontobelege) keine mandantenbezogenen Daten enthalten oder die Namen der Mandanten (z. B. durch Vertretung in Verfahren gegenüber den jeweiligen Finanzämtern) bereits offenbart worden sind. Es bleibt aber dem Anwalt bzw. Steuerberater überlassen, in welcher technischen Weise (etwa durch Schwärzen der Namen und Adressen der Mandanten) er für eine Wahrung des beruflichen Geheimhaltungsinteresses sorgt (BFH, Urteil vom 28.10.2009; Az.: VIII R 78/05).
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