Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuerklärung – BMF-Schreiben erläutert Vorgehensweise
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt ein ausführliches Schreiben erlassen, wie die Finanzämter bei den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 vorzugehen haben.
Damit werden die bestehenden Anwendungsregelungen zu § 35a EStG an die zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ (Konjunkturpaket I) angepasst.
Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wurde dadurch auf 20 % von 6.000 € (= 1.200 €) verdoppelt.
Des Weiteren wurde die Regelungen über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen, die bisher in mehreren gesonderten Tatbeständen erfasst waren, in einer Vorschrift zur Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als Arbeitgeber zusammengefasst. Die Förderung wurde auf einheitlich 20 % der Aufwendungen von bis zu 20.000 €, höchstens 4.000 € pro Jahr ausgeweitet (BMF, Schreiben v. 15.2.2010 - IV C 4 - S 2296-b/07/0003).
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