Doppelter Bezug von Kindergeld ist Steuerhinterziehung
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat jetzt zu der Frage Stellung genommen, ob der doppelte Bezug von Kindergeld für ein und dasselbe Kind als Steuerhinterziehung bewertet und daher der überzahlte Betrag im Rahmen einer auf 10 Jahre verlängerten Verjährungsfrist zurückgefordert werden kann. Im Streitfall ging es um einen Vater, der als beurlaubter Beamter bei der DB-AG beschäftigt war. Nach der Geburt seiner 1997 geborenen Tochter beantragte er für das Kind im Januar 1998 bei der Familienkasse Kindergeld. Ebenfalls im Januar 1998 reichte er beim Bundeseisenbahnvermögen – u. a. zuständig für beurlaubte Beamte – einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld ein. In der Folgezeit gingen auf seinem Bankkonto neben den Gehaltszahlungen der DB-AG betragsidentische Zahlungen sowohl von der Familienkasse als auch vom BV ein, wobei die Zahlung der Familienkasse ausdrücklich als Zahlung von Kindergeld bezeichnet war. Im Rahmen eines Datenabgleichs fiel die Doppelzahlung des Kindergelds auf, die Familienkasse forderte 17.000.- € zurück. Die Klage des Beamten hatte jedoch keinen Erfolg. Die Familienkasse habe die Aufhebung zu Recht darauf gestützt, dass ihr die Zahlungen des BV nicht bekannt gewesen seien. Wegen Vorliegens einer Steuerhinterziehung sei von einer zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Der Kläger habe gegenüber der Familienkasse irreführende Angaben gemacht. Das Gericht ging davon aus, dass es dem Kläger bekannt gewesen sei, dass er nur an einer Stelle, dem BV, Kindergeld hätte beantragen können, das ergebe sich auch daraus, dass er schriftlich in beiden Kindergeldanträgen bestätigt habe, jeweils ein Merkblatt über Kindergeld erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Seiner Verpflichtung zur Korrektur des Sachverhalts sei er nicht nachgekommen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. 01. 2010; Az.: 4 K 1507/09).
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