Einspruch unnötig – Soli wird ab VZ 2005 offiziell nur vorläufig erhoben
Der Solidaritätszuschlag wird nach Zweifeln des Finanzgerichts Niedersachsen an seiner Verfassungsmäßigkeit nur noch unter Vorbehalt erhoben. Darauf haben sich laut Bundesfinanzministerium die Finanzbehörden von Bund und Ländern verständigt. Der Zuschlag wird danach rückwirkend für den Veranlagungszeitraum von 2005 an nur vorläufig festgesetzt. Die Vorläufigkeit gilt spätestens ab 23.12.2009, gesonderte Einsprüche der Streuerzahler sind damit überflüssig (BMF-Schreiben vom 07.12.2009; Az.: IV A 3 - S 0338/07/10010).
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