Eigenheimzulage kann bei Trennung der Ehegatten gestrichen werden
Laut einer gestern veröffentlichten Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg entfällt der Anspruch auf Eigenheimzulage für den nicht im gemeinsamen Haus lebenden Ehegatten, wenn der verbleibende Ehepartner zwar keine Nutzungsentschädigung zahlt, aber die Kreditraten und die laufenden Kosten des Hauses allein trägt und den nicht mehr dort lebenden Ehegatten im Innenverhältnis von allen Ansprüchen der kreditgebenden Bank freistellt. Üblicherweise hat der Ehegatte, der aus dem Haus auszieht, nur dann weiterhin Anspruch auf die - seinem Miteigentumsanteil entsprechende - Hälfte der Eigenheimzulage, wenn er seine Hälfte des Hauses dem anderen Ehegatten unentgeltlich überlässt. Zahlt der andere Ehegatte hingegen eine Nutzungsentschädigung, so entfällt die hälftige Eigenheimzulage für den nicht mehr in dem Haus lebenden Ehegatten. Der das Haus nutzende Ehegatte hat seinerseits nur Anspruch auf die Hälfte der Eigenheimzulage, weil ihm nur eine ideelle Hälfte des Hauses gehört (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. 09. 2009, Az.: 12 K 12220/08).
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