Keine Haftung für Lohnsteuer bei Lastschriftwiderruf durch vorläufigen Insolvenzverwalter
Widerruft der vorläufige Insolvenzverwalter eine vom Geschäftsführer einer Gesellschaft erteilte Einzugsermächtigung beim Finanzamt und kommt es dadurch zu einer Rückzahlung, muss der Geschäftsführer nicht für die Lohnsteuerschuld haften. Dies hat gerade das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. In einem solchen Fall könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass das Unterlassen des Geschäftsführers für den entgangenen Lohnsteueranspruch des Finanzamts schadensursächlich war. Außerdem habe dieser nicht schuldhaft gehandelt, da er in Anbetracht der Rechte und Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht davon ausgehen können, dass der Verwalter der Überweisung der Lohnsteuern zustimmen werde (FG Münster, Urteil vom 02.07.2009 Az.: 10 K 1549/08 L).
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