Schattenwirtschaft: Gewährleistung bei Schwarzarbeit ausgeschlossen
Schattenwirtschaft und Schwarzarbeit in Deutschland gehen zurück
Die Schwarzarbeit in Deutschland geht zwar zurück, dennoch fließt jeder siebte Euro am Fiskus vorbei.
Zu diesem Ergebnis gelangt die Schattenwirtschaftsprognose 2013 des Instituts für angewandte Wirtschaftsforschung Tübingen (IAW) und der Universität Linz. Danach wird in Deutschland so wenig schwarzgearbeitet wie seit 20 Jahren nicht mehr. Hauptgründe sind die niedrige Arbeitslosigkeit und die gesunkenen Rentenbeiträge. Dennoch werden in der sogenannten Schattenwirtschaft in Deutschland dieses Jahr rund 344 Milliarden € umgesetzt, das sind gut 13 Prozent des Bruttoinlandprodukts. Als Schattenwirtschaft wird die Produktion von Gütern und Dienstleistungen bezeichnet, die zur gesamtwirtschaftlichen Wertschöpfung beitragen, aber nicht in der offiziellen Wirtschaftsstatistik ausgewiesen werden. Schattenwirtschaft im engeren Sinne umfasst vor allem die Schwarzarbeit und den Schwarzmarkt.
Schwarzarbeit schadet allen – Staat, Gesellschaft und dem einzelnen Bürger
Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern Wirtschaftskriminalität. Schwarzarbeiter zahlen keine Steuern und Sozialabgaben. Dies führt zu einer Schwächung der Sozialversicherungskassen, was wiederum allen Bürgern schadet, weil als unmittelbare Folge leerer Sozialkassen die Sozialversicherungsbeiträge steigen und die Renten sinken. Die durch Schwarzarbeit verursachten Steuerausfälle führen dazu, dass Bund, Länder und Kommunen ihre Pflichtaufgaben nur noch bedingt oder nur durch Steuererhöhungen erfüllen können. Außerdem vernichtet Schwarzarbeit Arbeitsplätze, weil sie den Betrieben Aufträge entzieht und somit deren Möglichkeiten zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verschlechtert.
Wichtiger Hinweis
Schwarzarbeit leistet, wer auf aufgrund einer Dienst- oder Werkleistung
- als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Sozialleistungsempfänger seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt
oder als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen
- eine erforderliche gewerberechtliche Anmeldung unterlässt oder
- ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt.
Gewährleistung bei Schwarzarbeit: Schwarzgeld schließt Gewährleistungsansprüche aus
Trifft ein Auftraggeber mit einem Handwerker die Vereinbarung, dass die Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), so hat der Auftraggeber keine Gewährleistungsrechte, weil es sich dabei um Schwarzarbeit handelt und der geschlossene Vertrag deshalb insgesamt nichtig ist.
Der Fall
Der Kläger schloss mit dem Beklagten einen Werkvertrag über Pflasterarbeiten. Der Beklagte sollte zum Pauschalpreis von 1.800 € eine rund 170 Quadratmeter große Auffahrt auf dem Grundstück des Klägers neu pflastern. Der Kläger stellte das Material. Die Auffahrt sollte den Belastungen durch das Befahren mit einem Lkw standhalten. Die Parteien hatten sich darauf geeinigt, dass der Beklagte dem Kläger für die ausgeführten Arbeiten keine Rechnung stellt. Kurz nachdem der Beklagte die Pflasterarbeiten durchgeführt hatte, traten Unebenheiten auf. Der Beklagte bearbeitete daraufhin die Fläche mit einem Rüttler – ohne Erfolg. ein Sachverständiger stellte fest, dass der Beklagte die Sandschicht unterhalb der Pflastersteine zu dick ausgeführt hatte. Der Kläger verlangte deshalb vom Beklagten die Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten in Höhe von über 6.000 €. Die Klage blieb erfolglos.
Das Urteil
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied wie folgt: Die Parteien hätten gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) verstoßen, indem sie vereinbart hätten, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht werden sollte, um den entsprechende Umsatz den Steuerbehörden zu verheimlichen. Der Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG führe zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In der „Ohne-Rechnung-Abrede“ liege die Vorbereitung einer späteren Steuerhinterziehung, die nichtig sei. Die Abrede wirke sich unmittelbar auf die Höhe des vereinbarten Werklohns aus, der voraussichtlich niedriger ausfällt, als wenn er bei Abführung der anfallenden Steuer vereinbart worden wäre. Da die Preisabrede und damit ein entscheidender Bestandteil des gegenseitigen Vertrages nichtig seien, erfasse die Nichtigkeit den gesamten Vertrag.
Die Nichtigkeit des Vertrages führe dazu, dass dem klagenden Auftraggeber keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen, auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Anderenfalls würde der Zweck des § 1 SchwarzArbG umgangen werden. Der Auftraggeber würde kein Risiko aus dem Gesetzesverstoß tragen, obwohl er durch die beabsichtigte Steuerhinterziehung einen Preisvorteil erzielt und deshalb Interesse an der Schwarzgeldabrede habe. Weder der Auftraggeber erscheine schutzwürdig noch verhalte sich der beklagte Unternehmer widersprüchlich, wenn er sich auf die Nichtigkeit des Vertrages berufe. Schließlich würde man sonst den Parteien, die sich durch die Vertragsgestaltung außerhalb der Rechtsordnung gestellt haben, dennoch einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zubilligen (OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012, Az.: 1 U 105/11).
Diese Entscheidung wurde am 01.08.2013 vom BGH bestätigt: (Az.: VII ZR 6/13).
Handwerkerleistungen sind steuerlich absetzbar
Aufwendungen für Dienst- oder Handwerksleistungen im Haushalt können unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Ausgaben von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten können Steuerzahler in ihrer Steuererklärung geltend. Der Staat gibt bis zu 20 Prozent oder maximal 1.200 € zurück.
Das sagt das SchwarzArbG
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
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