Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit
Schwarzarbeiter haften nicht für Mängel
Der Beklagte hatte auf Wunsch der Klägerin eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin neu gepflastert. Die Parteien hatten hierfür einen Werklohn in Höhe von 1.800 € vereinbart, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Das Landgericht (LG) verurteilte den Beklagten, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung geweigert hatte, Mängel zu beseitigen, unter anderem zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.096 €, weil das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen und zog vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Der BGH hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig ist. Die Nichtigkeit des Werkvertrages führe dazu, dass der Klägerin hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn darin vorgesehen ist, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Der Beklagte habe gegen seine steuerliche Pflicht verstoßen, indem er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt habe. Er habe außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt habe. Die Klägerin habe sich auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer erspart (BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13).
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