Kein Schmerzensgeld: Reinigungsfirma haftet nicht für Treppensturz
Kein Schmerzensgeld für Sturz auf erkennbar frisch gereinigter Treppe
Eine Arbeitnehmerin gab an, im Betriebsgebäude ihres Arbeitgebers auf einer frisch gewischten Treppe gestürzt zu sein. Infolge des Sturzes erlitt sie einen Trümmerbruch des linken Handgelenks und verschiedene Prellungen. Warnschilder mit dem Hinweis auf frisch gewischte Böden waren nicht aufgestellt. Die Arbeitnehmerin forderte deshalb vom Reinigungsunternehmen die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 €. Sie habe erst nach dem Sturz erkannt, dass die Treppe feucht gewischt worden sei. Ihr Sturz sei auf fehlende Hinweisschilder zurückzuführen. Das Reinigungsunternehmen weigerte sich, das geforderte Schmerzensgeld zu bezahlen. Es sei auch ohne Warnschilder erkennbar gewesen, dass die Treppe frisch gewischt war.
Das Gericht wies die Schmerzensgeldklage ab. Das Reinigungsunternehmen habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Es müsse nur vor Gefahren gewarnt werden, die ein sorgfältiger Benutzer ohne entsprechenden Hinweis nicht erkennen könne. In Ausnahmefällen könne es dazu kommen, dass aufgrund der Art des Bodenbelags die Feuchtigkeit nur schwer erkennbar sei. Dies sei hier - durch Zeugenaussagen bestätigt - nicht der Fall gewesen. Die Treppe sei außerdem jeden Tag zur gleichen Zeit geputzt worden. Der Klägerin sei auch bekannt gewesen, dass nie Hinweisschilder aufgestellt werden (OLG Bamberg, Urteil vom 20.03.2013, Az.: 6 U 5/13).
- Kommentieren
- 8398 Aufrufe