Verbraucherschutz: Unseriöser Partnerservice muss 5.000 € zurückzahlen
Unseriöse Geschäftspraktiken: Partnervermittlung muss 5.000 € an Kunden zurückzahlen
Ein Verbraucher hatte aufgrund einer Zeitungsanzeige einen Partnerservice kontaktiert und wurde von diesem an eine ebenfalls vom Inhaber der Partnervermittlung betriebene Filmproduktion verwiesen, um zunächst ein Videoprofil erstellen zu lassen. Die Filmfirma verlangte für die rund 20-minütige Produktion des Clips einen Betrag von 5.100 €, den der Kunde in der Hoffnung, eine Partnerin kennenzulernen, bezahlte. Als er nach einigen Monaten noch immer keine Frau persönlich getroffen hatte, kündigte er den Vertrag mit der Partnervermittlung fristlos und klagte auf Rückzahlung des geleisteten Betrages.
Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung des Partnervermittlungsvertrages für rechtens. Die Kündigung habe zur Folge, dass der Kläger nur die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zahlen müsse. Dazu gehöre unter anderem die Erstellung des Videoprofils, das jedoch lediglich einen Wert von 100 € habe. Die Differenz in Höhe von 5.000 € müsse der Partnerservice dem Verbraucher zurückzahlen (LG Hamburg, Az.: 307 O 104/12).
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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