Mitverschulden vereitelt Anspruch auf Schmerzensgeld nach Sturz auf vereistem Weg
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach Sturz auf vereistem Weg bei Mitverschulden
Die Mieterin einer Wohnanlage brachte Ende Januar 2011 ihren Müll zum Müllhäuschen im Innenhof des Anwesens. Da es an diesem Tag sehr glatt war, trug sie Winterstiefel mit Profil und benutzte auf dem Hinweg eine Route entlang der Häuser, da sich dort kein Eis befand. Auf dem Rückweg benutzte sie jedoch den eigentlichen Weg und stürzte im Bereich eines Gullys.
Dabei zog sie sich einen Innen- und Außenbandanriss sowie eine Deltabandverletzung zu, wodurch sie mehrere Monate erhebliche Schmerzen hatte. In der Folge verklagte sie den Vermieter der Wohnanlage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, weil der eigentliche Weg nicht gestreut und geräumt gewesen sei.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts sei zwar grundsätzlich der Vermieter zum Räumen und Streuen der Wege verpflichtet. Im Streitfall könne jedoch dahinstehen, ob er der Räum- und Streupflicht nachgekommen sei, weil das Eigenverschulden der Klägerin so groß sei, dass eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters dahinter zurücktrete. Die Mieterin habe die Begehung des vereisten Weges auf dem Rückweg vom Müllhäuschen vermeiden können und damit durch ihr eigenes Verhalten die Gefahr des Schadeneintritts wesentlich erhöht. Werde bei erkennbar schwierigen, eisigen Verhältnissen der unmittelbar in der Nähe befindliche, gefahrlose Weg grundlos nicht gewählt, werde in hohem Maße die Sorgfalt verletzt, die ein vernünftig Handelnder zum Schutze der eigenen Gesundheit anzuwenden habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände scheide eine Schadenersatzpflicht des Vermieters deshalb aus (AG München, Urteil vom 27.07.2012, Az.: 212 C 12366/12).
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