Anspruch auf Weihnachtsgeld unterliegt Transparenzgebot
Anspruch auf Weihnachtsgeld muss transparent sein: Kein Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt
In einem Unternehmen ist die Zahlung von Weihnachtsgeld in Allgemeinen Arbeitsbedingungen geregelt. Ein Arbeitnehmer war im Jahr 2010 an 32 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber kürzte daraufhin aufgrund der krankheitsbedingten Fehltage das Weihnachtsgeld anteilig. Er meinte, er sei dazu berechtigt, da die Zahlung des Weihnachtsgeldes insgesamt unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt stehe. Der Arbeitnehmer war anderer Meinung und klagte auf Zahlung des restlichen Weihnachtsgeldes.
Mit Erfolg. Das Gericht entschied den Rechtsstreit gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer habe nach den Allgemeinen Arbeitsbedingungen einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Weihnachtsgeldes. Der Arbeitgeber könne sich nicht auf den Freiwilligkeitsvorbehalt berufen. Zwar könne er sich vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewähre. Insofern genüge ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag oder den Allgemeinen Arbeitsbedingungen. Ein solcher Hinweis müsse aber dem Transparenzgebot gerecht werden. Er müsse klar und verständlich sein. Der hier vorliegende Hinweis genüge diesen Anforderungen nicht. Denn in der entsprechenden Regelung heiße es zum einen, die "Zahlungen sind freiwillige soziale Leistungen". Zum anderen "stehen [die Zahlungen] unter dem jederzeitigen Widerruf". Den gewählten Formulierungen sei nicht zu entnehmen, welche Teile der versprochenen Sozialleistungen freiwillig und welche widerruflich seien. In einer solchen Kombination eines Freiwilligkeitsvorbehalts mit einem Widerrufsvorbehalt liege regelmäßig ein zur Unwirksamkeit der Regelung führender Verstoß gegen das Transparenzgebot vor (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.2012, Az.: 5 Sa 54/12).
- Kommentieren
- 5074 Aufrufe