„Vertreter ohne Vertretungsmacht“: Betriebsratsvorsitzender haftet für überzogene Beraterhonorare
BGH nimmt Betriebsratsvorsitzenden als „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ in Haftung
Der Betriebsrat eines an mehreren Standorten tätigen Unternehmens mit über 300 Beschäftigten hatte den Beschluss gefasst, sich im Verfahren über einen Interessenausgleich von einem Beratungsunternehmen betriebswirtschaftlich beraten zu lassen. Der Betriebsratsvorsitzende erteilte dem Unternehmen nach erfolgter Beschlussfassung einen Beratungsauftrag. Die Firma nimmt nunmehr sowohl den Betriebsrat als Gremium als auch den Betriebsratsvorsitzenden und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende auf Zahlung von Honorar in Höhe von rund 87.000 € für die von ihr erbrachten Beratungsleistungen in Anspruch. Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatten die Zahlungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass eine persönliche Einstandspflicht der Betriebsratsvorsitzenden ausscheide und der Betriebsrat als Gremium vermögenslos sei. Damit gab sich die Beraterfirma nicht zufrieden und ging in Revision.
Mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) beurteilte die Rechtsfrage anders und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Frankfurt zurück. Ein Vertrag, den der Betriebsrat zu seiner Unterstützung mit einem Beratungsunternehmen schließe, sei nur insoweit wirksam, als die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sowie das versprochene Entgelt marktüblich sei und der Betriebsrat daher einen Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber nach dem Betriebsverfassungsgesetz habe. Denn nur in diesem Umfang sei der Betriebsrat vermögens- und daher auch rechtsfähig. Werde diese Grenze vom Betriebsratsvorsitzenden bei Auftragserteilung überschritten, so sei der Vertrag insoweit unwirksam und der Betriebsratsvorsitzende hafte als "Vertreter ohne Vertretungsmacht" (BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az.: III ZR 266/11).
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