Kopftuch ist kein Ablehnungsgrund: Diskriminierte Muslima erhält Schadenersatz nach dem AGG
Kopftuchverbot in Zahnarztpraxis: Abgelehnte Muslima erhält Schadenersatz nach dem AGG
Eine junge Frau islamischen Glaubens hatte sich im Juli 2011 in einer Zahnarztpraxis als Zahnarzthelferin beworben. Im Rahmen des Auswahlverfahrens stellte ihr der Zahnarzt die Bedingung, dass sie bei der Arbeit auf ihr Kopftuch verzichten müsse. Dazu war die junge Muslima nicht bereit. Die Stelle blieb daraufhin unbesetzt. Die abgelehnte Bewerberin klagte in der Folge auf Schadenersatz wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Zahnarzt berief sich auf die Kleiderordnung in seiner Praxis, nach der sämtliche Mitarbeiter komplett in weiß gekleidet am Arbeitsplatz zu erscheinen hätten.
Das Gericht gab der Klägerin Recht und verurteilte den Zahnarzt zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von drei potenziellen Monatsgehältern, insgesamt rund 1.500 €. Ein Kopftuch könne mit den vom Beklagten genannten Kleidungsstücken problemlos kombiniert werden. Auch sei ein Kopftuch nicht unhygienischer als offene Haare. Die Nichteinstellung der Klägerin verletze das AGG. Dieses regle u. a., dass private Arbeitgeber Kandidaten bei Einstellungen und Beförderungen nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung benachteiligen dürfen. Das Tragen des Kopftuchs sei hier aber ein Akt der Religionsausübung und der einzige Grund, weshalb die Bewerberin nicht eingestellt worden sei (ArbG Berlin, Urteil vom 28.03.2012, Az.: 55 Ca 2426/12).
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