Niedriger Rückkaufswert - Zillmerung und Stornoabzug sind bei Lebensversicherung unwirksam
Deutscher Ring steht unter Beschuss der Verbraucherzentrale
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern über die Wirksamkeit von Allgemeinen Versicherungsbedingungen u.a. beim Rückkaufswert, dem Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (so genannte Zillmerung) bei der Lebensversicherung und der Rentenversicherung des Versicherers Deutscher Ring AG entschieden. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine kapitalbildende Lebensversicherung, eine aufgeschobene und eine fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. Das Urteil ist bei gleich lautenden Klauseln auch auf andere Versicherungen übertragbar.
Verbraucherzentrale klagt auf Unterlassung bestimmter Klauseln der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Im Ausgangsfall hatte eine Verbraucherzentrale geklagt. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Bestimmungen der genannten Art, die die Beklagte jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendete. Die Verbraucherzentrale nimmt die beklagte Versicherung auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch. Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hatte die Klauseln im Wesentlichen für intransparent und damit unwirksam erachtet. Es wies die Klage allerdings ab, soweit sich die Verbraucherzentrale gegen die Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 01.01. 2008 wendet.
Rückkaufswert darf nicht durch Zillmerung vermindert werden
Der BGH hat der Revision der Verbraucherzentrale stattgegeben. Bedingungen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und sind deshalb unwirksam. Die Zillmerung führt dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten.
Stornoabzug bei Kündigung ist ebenfalls unwirksam
Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot wurden auch Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert einerseits und andererseits dem so genannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss differenzieren. Unwirksam sind auch Bestimmungen, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden. Der Deutsche Ring darf sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch beim Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen (BGH, Urteil vom 25.07.2012; Az.: IV ZR 201/10).
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