Unterschrift auf Schreibpad erfüllt nicht die für einen Darlehensvertrag notwendige Schriftform
Verbraucher erklärt Widerruf wegen formwidriger Unterschrift auf Schreibpad
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat rechtskräftig entschieden, dass die Unterzeichnung auf einem elektronischen Schreibtablett oder Schreibpad bei einem Darlehensvertrag für Verbraucher nicht der erforderlichen Form genügt. Der Kläger erwarb im März 2011 in einem Fachmarkt ein Fernsehgerät, zu dessen Finanzierung ihm auf einem elektronischen Schreibtablett ein Kreditvertragsformular der später beklagten Bank nebst Hinweisen auf sein Widerrufsrecht vorgelegt wurde. Der Kläger unterzeichnete den Darlehensvertrag auf diesem Schreibtablett. Im Anschluss daran wurde das Vertragsformular mit der Unterschrift des Klägers ausgedruckt und dieser Ausdruck dem Kläger überlassen. Eine Unterschrift von Verantwortlichen der Bank befindet sich darauf nicht. Das Fernsehgerät wurde an den Kläger ausgeliefert. Zweieinhalb Wochen später erklärte der Kläger gegenüber der Bank den Widerruf des Darlehensvertrags. Diesen Widerruf wollte die Bank nicht gelten lassen, weshalb der Kläger schließlich das Gericht anrief und im Klageweg die Feststellung begehrte, dass der Darlehensvertrag mangels Einhaltung der Schriftform nichtig sei, hilfsweise, dass er diesen Vertrag wirksam widerrufen habe. Das Landgericht wies die Klage jedoch ab.
Schriftform kann durch Schreibtablett nicht gewahrt werden
Das OLG gab dem Verbraucher stattdessen weitgehend recht. Es kam zu dem Ergebnis, dass der konkrete Darlehensvertrag formnichtig ist. Nach erfolgter Auszahlung des Darlehensbetrags wurde diese Formnichtigkeit zwar geheilt. Allerdings, so das OLG, ist der Widerruf des Klägers infolge der ursprünglichen Formnichtigkeit rechtzeitig erfolgt, so dass der Klage insoweit stattzugeben war. Bei einem zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Darlehensvertrag ist die Schriftform nach § 126 BGB oder die elektronische Form nach § 126 a BGB einzuhalten. Beide Formvorschriften sind durch das Vorgehen der Bank nicht gewahrt. Hier wurde die Formunwirksamkeit des streitgegenständlichen Darlehensvertrags zwar geheilt, weil der Kläger das Darlehen tatsächlich empfangen hat. Daraus konnte die beklagte Bank allerdings keinen Nutzen ziehen, da aufgrund der Formnichtigkeit die zweiwöchige Widerrufsfrist für den Kläger erst später zu laufen begann, also noch nicht abgelaufen war und der Kläger den Widerruf rechtzeitig erklärt hat (OLG München, Urteil vom 04.06.2012; Az.: 19 U 771/12).
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