Wettbewerbsrecht: "Schlank im Schlaf" für eiweißreiches Brot ist irreführende Werbung
Werbung für Brot mit umstrittenem Abnehmkonzept
Ein Bäckereiunternehmen verstößt laut Schleswig-Holsteinischem Oberlandesgericht (OLG) gegen das Wettbewerbsrecht, wenn es ein "Eiweiß-Abendbrot" auf Faltblättern unter anderem mit dem Spruch "Schlank im Schlaf" bewirbt. Im Ausgangsfall bewarb das beklagte Bäckereiunternehmen Ende 2011 in seinen 200 Bäckereiverkaufsfilialen ein Brot mit einem hohen Eiweißgehalt mittels eines Faltblattes (Flyers) mit dem Slogan "Schlank im Schlaf". Der Slogan ist zugleich Titel eines Buches, das ein Abnehmkonzept nach der sogenannten Insulin-Trennkostmethode vorstellt, bei der morgens Kohlenhydrate ohne Eiweiß, mittags beides zusammen und abends nur Eiweiß verzehrt werden sollen. Auf dem Flyer befand sich ein Hinweis auf das Abnehmkonzept und eine Abbildung des Buches. Auf Unterlassung der Werbung klagte ein Verband aus Berlin.
Schlank im Schlaf ist irreführende Werbung der Verbraucher
Das OLG stellt hierzu fest, dass die Werbung gegen Verbraucher schützende Vorschriften verstößt und irreführend sei. Damit handele es sich um eine unzulässige geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Bei Werbung, die die Gesundheit betrifft, gelten besonders strenge Anforderungen an die Wahrhaftigkeit. Das Brot als solches habe keine schlank machende Wirkung. Der auf der Außenseite des Faltblatts abgedruckte Werbespruch "Schlank im Schlaf" erwecke jedoch den Eindruck, dass der Verzehr des Brotes selbst schlank mache. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass das als Blickfang auf dem Flyer abgebildete Brot eine Banderole mit dem deutlich lesbaren Werbespruch trägt. Der Hinweis auf dem Faltblatt "entspricht dem Abnehmkonzept nach Dr. P." beseitige diesen Irrtum nicht, weil nicht klar sei, in welchem Zusammenhang Werbeslogan und Abnehmkonzept stehen. Dieser werde erst auf den Innenseiten des Faltblattes hergestellt, jedoch nimmt nicht jeder Kunde sich die Zeit, das Faltblatt in die Hand zu nehmen und zu lesen. Zudem geht aus der Werbung nicht hervor, dass zum Abnehmen nicht nur eine Ernährung nach dem vorgestellten Abnehmkonzept genügt, sondern auch ein die Energieaufnahme übersteigender Energieverbrauch notwendig ist, der naheliegender Weise durch körperliche Tätigkeit erfolgen müsse. Das Abnehmkonzept selbst sei überdies wissenschaftlich umstritten, worauf ebenfalls unmissverständlich hätte hingewiesen werden müssen (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.06.2012; Az.: 6 W 1/12).
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