BMJ informiert über Haftung bei Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck bei Flugreisen
Haftung von Airlines oder Reiseveranstalter für Reisegepäck ist bei Flugreisen auf 1.330 € beschränkt
Das Bundesjustizministerium (BMJ) weist in einer aktuellen Pressemitteilung daraufhin, welche Rechte Verbraucher beim Verlust oder der Beschädigung von Reisegepäck während einer Flugreise zustehen. Wenn Reisegepäck verloren geht, beschädigt oder verspätet abgeliefert wird, bedeutet das für den Verbraucher eine Menge Ärger. Einziger Trost ist dann, wenn der entstandene Schaden übernommen wird. Dabei sind ein paar wichtige Dinge zu beachten. Die Airlines müssen grundsätzlich den Schaden ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder durch Verspätung von Reisegepäck entsteht. Für aufgegebenes Reisegepäck haften die Airline verschuldensunabhängig - für Handgepäck verschuldensabhängig – bis zu einer Haftungshöchstgrenze von 1.131 SZR (Sonderziehungsrechte, eine internationale virtuelle Währungseinheit circa 1.330 €) je Reisenden.
Unterschiedliche Frist bei Beschädigung, Verspätung und Verlust
Wird das Reisegepäck beschädigt, muss der Empfänger schnell reagieren. Binnen sieben Tagen nach der Annahme muss er bei der Airline Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung hat der Reisende eine Frist von einundzwanzig Tage nach Empfang. Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden. Versäumt der Reisende die Frist, ist jede Klage ausgeschlossen. Verantwortlich für den Gepäckschaden, der bei einer Pauschalreise eintritt, sind sowohl der Reiseveranstalter als auch das befördernde Luftfahrtunternehmen. In jedem Fall sollten sich Reisende unverzüglich an die örtliche Vertretung des Luftfahrtunternehmens oder an den Reiseveranstalter wenden. Viele Airlines und Reiseveranstalter leisten in diesen Fällen unbürokratische Hilfe. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr soll auch in Fällen von Gepäckbeschädigung und -verlust ein Schlichtungsverfahren ermöglicht werden. Dies ermöglicht den Verbrauchern eine schnelle und im Allgemeinen kostenlose Streitbeilegung vor einer anerkannten Schlichtungsstelle (BMJ vom 20.06.2012).
- Kommentieren
- 4815 Aufrufe