Unterlassung gerechtfertigt – Werbung mit überholtem Testergebnis der Stiftung Warentest ist irreführend
Hersteller wirbt mit überholtem Testergebnis der Stiftung Warentest
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat jetzt einen Hersteller von Fahrradschlössern zur Unterlassung der Werbung mit einem überholten Testergebnis verurteilt. Ein bestimmtes Fahrradschloss des Herstellers war im Jahr 2007 von der Stiftung Warentest mit „gut“ beurteilt worden. Im Jahr 2008 unterzog die Stiftung Warentest das Fahrradschloss einem Nachtest. Im Juli 2009 veröffentlichte sie ihr Ergebnis hieraus unter der Überschrift „S. schmiert ab“ und revidierte ihre bisherige gute Beurteilung. Gleichwohl warb der Hersteller das Produkt auch danach noch unter Hinweis auf die im Jahr 2007 erfolgte gute Bewertung. Der klagende Verbraucherschutzverein hat vom Hersteller u.a. die Unterlassung dieser Werbung verlangt. Vor dem Landgericht war er hiermit allerdings gescheitert.
Unterschlagenes neues Testergebnis ist irreführende Werbung gegenüber dem Verbraucher
Auf die Berufung des Vereins hat das OLG den beklagten Hersteller nunmehr zur Unterlassung der Werbung mit dem überholten Testergebnis verurteilt. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, die Werbung mit später ausdrücklich revidierten Testergebnissen sei irreführend. Ein angesprochener Kunde werde ohne weiteres davon ausgehen, dass ihm nicht verschwiegen werde, wenn eine frühere Testbewertung nicht mehr aktuell sei, weil der Tester sie aufgrund einer Nachuntersuchung zurückgezogen habe. Da die Beklagte den Verbrauchern diese wichtige Information unterschlagen habe, sei ihre Werbung irreführend und deshalb zu unterlassen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05. 2012; Az.:4 U 17/10).
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