Arbeitslosengeld II: Münzsammlung muss von Hartz IV-Empfänger verwertet werden
Jobcenter sieht Münzsammlung bei Hartz IV als Vermögen an und fordert Verwertung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt entschieden, dass ein Hartz IV-Empfänger erst seine Münzsammlung verkaufen muss, bevor er Leistungen nach Arbeitslosengeld II beziehen kann. Das beklagte Jobcenter als Grundsicherungsträger hatte die Münzsammlung des Klägers als verwertbares Vermögen angesehen. Es hatte den Mann in Hinblick auf die Verwertbarkeit nicht als hilfebedürftig angesehen und gewährte ihm Arbeitslosengeld II deshalb nicht als Zuschuss, sondern nur darlehensweise. Der Kläger meinte, die Sammlung könne wegen Unwirtschaftlichkeit des Verkaufs bzw. wegen einer besonderen Härte bei einem Verkauf nicht als Vermögen berücksichtigt werden. Ein zu erwartender Verkaufserlös liege deutlich unter den Anschaffungskosten, da Abschläge von 35 bis 40 % hingenommen werden müssten. Der Beklagte hatte ein Sachverständigengutachten veranlasst, um den Wert der Münzsammlung zu ermitteln. Der Sachverständige schätzte den Wert auf 21.432 €. Das Jobcenter hatte nach Abzug von Freibeträge (hier 9.750 €) beim Kläger ein Vermögen in Höhe von insgesamt 12.580,92 € zugrunde gelegt.
Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der Münzsammlung liegt laut BSG nicht vor
Das BSG urteilte, dass der Kläger im streitigen Zeitraum (August 2005 bis Ende Februar 2006) die von ihm begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht als Zuschuss beanspruchen könne. Seine Münzsammlung ist als verwertbarer Vermögensgegenstand zu berücksichtigen. Der Verwertbarkeit stehe weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit noch eine besondere Härte entgegen. Das Vorliegen von offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit kann bei einer Münzsammlung nicht nach denselben Kriterien beurteilt werden, die in der Rechtsprechung für die Verwertung einer Kapitallebensversicherung entwickelt worden sind, denn es ist nach der Art der Vermögensgegenstände zu differenzieren. Eine feste Grenze der Unwirtschaftlichkeit kann bei frei handelbaren Gegenständen, die den Gesetzen des Marktes mit schwankenden Preisen unterliegen, nicht gezogen werden. Der Gesetzgeber des SGB II verfolgte im Übrigen nicht das Ziel, jede vor Eintritt der Bedürftigkeit vorhandene Vermögensposition zu schützen, sondern nur einen wirtschaftlichen Ausverkauf zu verhindern. Den Feststellungen des Landessozialgerichts lassen sich auch keine Umstände entnehmen, die seine Wertung, die Pflicht zur Verwertung der Münzsammlung stelle keine besondere Härte dar, als rechtsfehlerhaft erscheinen lässt (BSG, Urteil vom 23.05.2012; Az.: B 14 AS 100/11 R).
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