Kündigung durch GmbH-Geschäftsführer – Reiserücktrittsversicherung muss Stornierung nicht zahlen
GmbH-Geschäftsführer kündigt Anstellungsvertrag und nimmt Stornierung gebuchter Reise vor
Das Amtsgericht (AG) München hat sich mit einem Streit über die nicht erbrachte Leistung bei der Stornierung einer Reiserücktrittsversicherung beschäftigen müssen. Im Oktober 2009 hatte ein Ehepaar eine 10-tägige Karibikkreuzfahrt, die im Mai 2010 stattfinden sollte, gebucht. Vorsorglich schlossen sie eine Reiserücktrittsversicherung ab. Nach den Versicherungsbedingungen sollte eine Erstattung der Rücktrittskosten dann stattfinden, wenn die Reise aufgrund einer „unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber“ storniert wird. Zum Zeitpunkt der Buchung war der Ehemann Geschäftsführer einer GmbH. Zwei Monate vor der Reise berief ihn die Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer ab. Daraufhin kündigte er selbst seinen Anstellungsvertrag. 14 Tage später stornierte er auch die Reise. Die anfallenden Kosten in Höhe von 2304 € verlangte er von seiner Versicherung. Diese weigerte sich zu zahlen, es liege keine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber vor. Er erhob daher Klage vor dem Amtsgericht.
Kündigung beim Anstellungsvertrag ist keine betriebsbedingte Kündigung
Die Klage wurde abgewiesen, der Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Voraussetzung für die Einstandspflicht der Reiserücktrittsversicherung sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages eine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber. Maßgebend seien dabei die Ereignisse vor der Stornierung. Zum einen handele es sich hier nicht um einen Arbeits-, sondern um einen Dienstvertrag, auf den die Klausel keine Anwendung finden könne. Zum anderen sei ein Dienstvertrag auch grundsätzlich jederzeit kündbar, so dass nicht von einer unerwarteten Kündigung gesprochen werden könne (AG München, Urteil vom 22.06.2011; Az.: 233 C 7220/11).
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