BGH kippt AGB - Verbraucher können geltend gemachte Auslagen von Sparkassen zurückverlangen
AGB der Sparkassen und Banken bezüglich Auslagen bei Sicherheiten ist unangemessene Benachteiligung und damit unwirksam
Kunden von Sparkassen und Banken können von diesen geltend gemachte Auslagen für Telefon, Porto und die Bestellung oder Verwertung von Sicherheiten zurückverlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen verwendete Klausel bezüglich der Erstattung dieser Auslagen für unzulässig erklärt. Die Klausel ist auch bei Volks- und Raiffeisenbanken und anderen Banken üblich. Die Instanzgerichte hatten der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins schon zuvor stattgegeben. Die dagegen gerichteten Revisionen der beklagten Sparkasse und der Bank wies der BGH jetzt zurück. Die Klausel benachteilige Privatkunden (Verbraucher) unangemessen und ist deswegen nach § 307 BGB unwirksam. Finden Verbraucher die untenstehende Klausel in ihren AGB und hat die Sparkasse oder Bank davon Gebrauch gemacht (bspw. bezüglich einer Zwangsversteigerung oder Notarkosten), können sie die Zahlungen zurückverlangen (BGH, Urteil vom 08.05. 2012; Az.: XI ZR 61/11).
Die [Sparkasse/Bank] ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die [Sparkasse/Bank] in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).
Nr. 18 AGB-Sparkassen; Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken
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