Landgericht untersagt comdirect irreführende Werbung für kostenlose Kreditkarte
Comdirect verweigert kostenlose Kreditkarte wegen fehlendem Eingang des Gehalts
Auf Antrag der Wettbewerbszentrale e. V. hat das Landgericht (LG) Itzehoe die comdirect-Bank zur Unterlassung der irreführenden Werbung für eine Visakarte verurteilt, wenn die Ausstellung dieser Karte entgegen der werblichen Ankündigung von einem monatlichen Geldeingang auf dem Girokonto abhängig gemacht wird. Die comdirect hatte im Internet und Zeitungsanzeigen für die Eröffnung eines „kostenlosen Girokontos“ u. a. mit dem Hinweis Kostenlose EC- und Visakarte geworben. In einer anderen Werbung hieß es dann „Kostenlose Kontoführung – ohne Mindestgeldeingang“ und „Kostenlose EC- Maestro- und Visakarte“. Einem Kunden, der aufgrund dieser Werbung ein Konto bei der Bank eröffnet hatte, bestätigte die Bank zwar die Eröffnung seines Girokontos, verweigerte aber gleichzeitig die Ausstellung der von ihm beantragten Visakarte. Zur Begründung teilte die Bank mit, dass sie „aufgrund eines objektiven automatisierten Verfahrens derzeit dem Wunsch auf Ausstellung einer Kreditkarte nicht entsprechen kann“. Als der Kunde im Hinblick auf die Werbeankündigung nochmals nachfasste, wurde ihm von der Bank per E-Mail mitgeteilt: „Ihren Auftrag prüfen wir gerne erneut, wenn Ihr Konto regelmäßige monatliche Geldeingänge (z. B. in Form von Gehalt) aufweist.“ Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Ankündigung der Ausstellung einer Visakarte im Rahmen der Bewerbung des kostenlosen Girokontos als irreführend, weil entgegen der werblichen Ankündigung „Ohne Mindestgeldeingang“ die Ausstellung der Visakarte von einem Gehaltseingang abhängig gemacht wurde. Die Bank lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab, die Wettbewerbszentrale erhob Klage.
Irreführende Werbung muss unterlassen werden
Das Gericht gab der Klage statt. Es weist in seinem Urteil daraufhin, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher die Werbung der Bank so verstehen könne, dass auch ohne Mindestgeldeingang auf jeden Fall eine kostenlose Visakarte erhältlich sei. Dies sei aber tatsächlich nicht der Fall. Die Bank mache offensichtlich die Ausstellung der Visakarte von der durch Eingänge des gehaltsnachgewiesenen Bonität des Kunden abhängig, was aus der Werbung nicht hervorgehe. Auch nach der Gestaltung der Werbung habe der Kunde keinen Grund, an der Möglichkeit der Ausstellung der Visakarte ohne monatlichen Gehaltseingang zu zweifeln (LG Itzehoe, Urteil vom 20.03.2012; Az.: 5 O 80/11).
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