Prepaid: OLG kippt AGB des Providers Klarmobil bei Restguthaben und Mahngebühren
Unangemessene Benachteiligung - Verbraucherschützer verklagen Klarmobil auf Unterlassung der AGB
Laut Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein dürfen AGB der Provider (Mobilfunkanbieter) keine Gebühr für die Auszahlung von Restguthaben bei der Beendigung eines Prepaid-Vertrages verlangen. Dem Verfahren lag eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) gegen den Provider Klarmobil mit Sitz in Schleswig-Holstein zugrunde. Konkret ging es darum, Klarmobil verschiedene Klauseln in dessen AGB für Verträge über Mobilfunkleistungen zu untersagen, weil diese aus Sicht des vzbv Kunden unangemessen benachteiligten. Hierbei handelte es sich unter anderem um ein "Dienstleistungsentgelt" in Höhe von 6 €, das bei Beendigung eines Prepaid-Vertrages für die Auszahlung des Restguthabens erhoben wurde. Weiterhin beanstandete der klagende Bundesverband, dass für alle Verträge über Mobilfunkleistungen nach der Preisliste von Klarmobil folgende Gebühren erhoben wurden: für eine "Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden" ein Betrag von 19,95 € und als "Mahngebühr" ein Betrag von 9,95 €. In erster Instanz gab das Landgericht der Klage statt. Klarmobil ging in die Berufung.
AGB bei Restguthaben, Mahngebühr und Rücklastschrift sind unwirksam
Dort wurde der Mobilfunkanbieter ebenfalls abgewiesen. Die beanstandeten Klauseln in den AGB sind unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Der Kunde habe nach Beendigung des Mobilfunkvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt ist. Damit ist die Auszahlung des Restguthabens keine echte Leistung, für die Klarmobil ein Entgelt verlangen kann. Der Provider räume gerade nicht "großzügigerweise" einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens ein, sondern versucht über das Entgelt Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Auch die Gebühren von 9,95 € pro Mahnung und 19,95 € pro Rücklastschrift sind überhöht. Sie übersteigen den nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden". Eine Mahnung verursacht als solche nur Kosten für das Fertigen und den Ausdruck eines angesichts der heutigen Rationalisierungsmöglichkeiten durch ein Computerprogramm vorgefertigten Schreibens, für Papier und Umschlag, anteilige Personalkosten für das "Eintüten" sowie Portokosten. Selbst bei großzügigster Behandlung ergibt sich nicht im Ansatz ein Betrag von 9,95 €. Bei einer Rücklastschrift ergeben sich Bankgebühren in Höhe von höchstens 8,11 €. Hinzu kämen als Schaden aufgrund der Rücklastschrift allenfalls noch die Kosten für Ausdruck und Versand eines Kundenanschreibens, falls nicht ohnehin bereits eine Mahnung erfolgt (OLG Schleswig Holstein, Urteil vom 27.03.2012; Az.: 2 U 2/11).
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