Verbraucherschützer mahnen Apple ab - Werbung für „AppleCare Protection Plan“ ist rechtswidrig
Teurer AppleCare Protection Plan für schon gesetzlich garantierten Gewährleistungszeitraum
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat jetzt mit 10 anderen europäischen Verbraucherorganisationen den Computerhersteller Apple wegen unlautererem Wettbewerb abgemahnt. Die von Apple beworbene kostenpflichtige Garantie für seine Produkte kann Verbraucher in die Irre führen. Apple wirbt im Internet für eine gebührenpflichtige Herstellergarantie, ohne deutlich auf ohnehin bestehende Gewährleistungsrechte hinzuweisen. Das Unternehmen hat bis zum 30. März Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Apple empfiehlt auf seiner Webseite den Kauf einer zwei- oder dreijährigen Herstellergarantie, den so genannten AppleCare Protection Plan. Es preist die Garantie unter anderem wie folgt an: „Alle Hardwareprodukte werden mit einer einjährigen Hardwaregarantie ab Kaufdatum geliefert. Durch den Kauf des AppleCare Protection Plan lässt sich der Anspruch auf Service und Support verlängern.“ Diese Garantie lässt sich Apple teuer bezahlen: So kostet die zweijährige Gewährleistung für Reparaturen eines iPads beispielsweise 79 €, eine dreijährige Garantie für ein Mac Book liegt bei 349 €.
Apple betreibt Irreführung der Verbraucher über gesetzliche Gewährleistung
Nach Auffassung des vzbv klärt Apple nicht deutlich genug über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber dem Händler auf. Diese gelten in der EU unabhängig von einer Herstellergarantie mindestens zwei Jahre ab Übergabe der Kaufsache. Geben Hersteller eine eigene Garantie ab, müssen sie einfach und verständlich auf die gesetzlichen Ansprüche hinweisen. Diesen Anforderungen genügt die Aufmachung der Apple-Garantie nach Ansicht des vzbv nicht. Vielmehr könne bei Verbrauchern der Eindruck entstehen, dass sie ohne die kostenpflichtige Herstellergarantie nach einem Jahr keinen Anspruch mehr auf Gewährleistung haben. Damit halte Apple sie davon ab, ihre gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Dies verstoße gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
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