Irreführende Werbung – Ist Karstadt oder Intersport Marktführer im Sport?
Intersport verklagt Karstadt auf Unterlassung der irreführenden Werbung im Internet
Im Streit zwischen Intersport und Karstadt über irreführende Werbung im Internet hat der BGH jetzt das Urteil des OLG München aufgehoben. Karstadt hatte im Internet die Behauptung veröffentlicht, das Unternehmen sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport. Intersport hat diese Werbung als irreführend beanstandet und Karstadt auf Unterlassung verklagt. Intersport machte geltend, die in ihrem Verbund auftretenden Sportfachgeschäfte hätten 2005/06 einen deutlich höheren Jahresumsatz als Karstadt erzielt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung von Karstadt zum OLG blieb erfolglos.
Entscheidend ist der Eindruck der Verbraucher
Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Für die Frage der Irreführenden Werbung reiche es nicht aus, wenn sich - wie vom Oberlandesgericht München festgestellt - nur ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund der beanstandeten Werbung irrige Vorstellungen über die Marktstellung von Karstadt macht. Eine Irreführung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittelt, sehen die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz im Bereich erzielt. Diese Werbeaussage sei nicht unrichtig, auch wenn die unter Intersport auftretenden Geschäfte zusammen einen größeren Umsatz als Karstadt erwirtschaften. Bei einem Vergleich mit der Beklagten ziehen die von der Werbung angesprochenen Verbraucher erfahrungsgemäß nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die für ihre Umsatzentwicklung als einzelne Unternehmen verantwortlich sind. Für eine Irreführung ist daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Verbraucher-Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansieht. Dazu hatte das OLG keine ausreichenden Feststellungen getroffen, was es jetzt nachholen muss (BGH, Urteil vom 08.03.2012; Az.: I ZR 202/10).
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