Sofortige Mahnung durch Rechtsanwalt - Schuldner muss Anwaltskosten nicht übernehmen
Rechtsanwalt schickt Mahnung an Versicherung
Das Amtsgericht (AG) München hat aktuell festgestellt, dass die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen nur bezahlt werden müssen, wenn der Gläubiger geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird. Im entschiedenen Fall hatte die spätere Klägerin bei einem Versicherungsunternehmen eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Es war vereinbart, dass sie zum 01.03.2011 die Versicherungssumme (23.185 €) als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt bekommt. Als das Geld zum vereinbarten Zeitpunkt nicht auf ihrem Konto war, beauftragte die Versicherungsnehmerin einen Anwalt, der der Versicherung eine Mahnung schickte. Diese zahlte die Summe schließlich am 06.03.2011 aus. Die Frau verlangte von der Versicherung die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 294 €. Die Versicherung lehnte dies ab.
Einschaltung eines Rechtsanwalts muss erforderlich und zweckmäßig sein
Das Amtsgericht wies die Klage der Frau ab. Die Kosten für einen Rechtsanwalt müssten nur erstattet werden, wenn die Einschaltung erforderlich und zweckmäßig war. In einfach gelagerten Fällen träfe dies nur zu, wenn der Gläubiger geschäftlich ungewandt sei oder die Schadensregulierung verzögert würde. Vorliegend handele es sich um den einfach gelagerten Fall einer verspätet ausgezahlten Versicherungssumme, der keine besonderen Rechtskenntnisse erfordere. Es wäre der Klägerin angesichts des überschaubaren Sachverhalts ohne weiteres möglich gewesen, sich zunächst selbst an die Versicherung zu wenden und telefonisch die Auszahlung zu monieren. Hierdurch wären der Klägerin keinerlei Nachteile entstanden. Es sei nicht ersichtlich, dass etwa ein Telefonanruf bei der Beklagten diese nicht dazu veranlasst hätte, umgehend die Versicherungssumme auszubezahlen. Es habe für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, durch ein anwaltliches Schreiben ihrem Zahlungsanspruch weiteren Nachdruck zu verleihen. Die bloße Nichtzahlung am 01.03.2011 lasse nicht darauf schließen, dass die Versicherung sich ihrer Zahlungspflicht entziehen wollte und die Zahlung böswillig unterblieben sei. Die sofortige Heranziehung eines Anwalts stelle sich daher aus Sicht eines objektiv verständigen Dritten nicht als erforderlich dar (AG München, Urteil vom 15.07.2011; Az.: 133 C 7736/11).
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