OLG bestätigt: Verwendung einer verkleinerten Parkscheibe ist eine Ordnungswidrigkeit
Autofahrer soll für Miniaturparkscheibe 5 € Geldbuße zahlen
Wer zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden. Der Betroffene hatte auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war, eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm verwendet. Dies hatte das Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5 € geahndet.
Definierte Größe der Parkscheibe erleichtert Kontrolle
Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat das OLG als unbegründet verworfen. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Gesetzgeber die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert habe. Sie habe demnach Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde die Verwendung eines Zeitnachweises, der, wie in dem entschiedenen Fall, um ein Vielfaches kleiner sei, nicht gerecht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2011; Az.: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10).
- Kommentieren
- 3103 Aufrufe