Schadenersatz abgelehnt – Kunde muss bei Ausstieg aus Tiefkühlschrank auf Stufe selbst aufpassen
Sturz mit Karton in den Händen
Muss ein Kunde beim Einsteigen in einen Tiefkühlschrank einer Großmarkthalle eine Stufe überwinden, weiß er, dass er beim Aussteigen von dieser Erhöhung wieder herabsteigen muss. Stürzt er dabei, kann er laut Amtsgericht (AG) München vom Betreiber keinen Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen. Anfang Januar 2010 begab sich ein Kunde in einen Großmarkt, um dort einzukaufen. Da er unter anderem auch Pommes frites benötigte, ging er in die Kühlabteilung zu einem Tiefkühlschrank. Er öffnete die Tür und sah, dass die Pommes sich im hinteren Bereich befanden. Er stieg deshalb in den Schrank. Dabei musste er eine Stufe von ca. 30 cm Höhe überwinden. Als er sich im Schrank befand, fiel die Tür zu und das Innere des Glases beschlug. Beim Hinausgehen stürzte der Kunde mit dem Karton in seinen Händen über die Stufe und erlitt einen Knochenbruch des Wadenbeins. Er musste operiert werden und war 5 Tage im Krankenhaus. Der Kunde verlangt 4.000 € Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Stufe hätte gekennzeichnet werden müssen, da sie auf Grund der schlechten Sichtverhältnisse in dem Kühlschrank und den beschlagenen Fenstern nicht erkennbar gewesen sei.
Stufe ist keine versteckte Gefahrenquelle
Das Amtsgericht lehnte die Klage ab. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht sei nicht ersichtlich. Es liege schon keine versteckte Gefahrenquelle vor. Der Kunde habe beim Einsteigen in den Tiefkühlschrank erkannt, dass er bei dessen Verlassen wieder aus dem erhöhten Schrankbereich auf den Fußboden hinabsteigen müsse. Er hätte sich auch das Aussteigen erleichtern können, wenn er den Karton nicht in seinen Händen gehalten, sondern abgestellt und sodann die Türe geöffnet hätte. Dann hätte er aussteigen und den Karton wieder an sich nehmen können. Stattdessen habe der Kläger mit dem Karton in der Hand aussteigen wollen und damit selbst jede zumutbare Vorsicht vermissen lassen. Es sei auch zu bezweifeln, ob der Kläger mit dem Karton in der Hand eine eventuelle Kennzeichnung des Eingangsbereichs überhaupt hätte erkennen können. Er hätte eine Selbstgefährdung auch einfach abwenden können, wenn er das Personal des Großmarktes um die die Entnahme des Kartons gebeten hätte (AG München, Urteil vom 31.03.11; Az.: 113 C 20523/10).
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